Jürgen Hundertmark

Rentner

Von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlte Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ob bzw. welchen Anteil Ihrer Renteneinkünfte Sie versteuern müssen, hängt allerdings von verschiedenen Faktoren wie z.B. dem Rentenfreibetrag ab.

Rentenfreibetrag

Der Teil Ihrer Rente, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen, ist der Rentenfreibetrag. Wie hoch er ausfällt, ist abhängig vom Kalenderjahr des ersten vollständigen Rentenbezugs. Der Freibetrag errechnet sich aus der Jahresbruttorente und bleibt dann über die gesamte Rentendauer unverändert. Im Fall späterer Rentenerhöhungen gibt es keine weiteren Entlastungen, so dass es selbst bei einer Steuerfreiheit zu Beginn des Rentenbezugs in späteren Jahren zu einer Steuerpflicht kommen kann, wenn Rentenfreibetrag und der auch Rentnern zustehende Grundfreibetrag überschritten werden.

Zu einer Steuerpflicht kann es auch bei einem geringen Rentenbezug dann kommen, wenn weitere Einkünfte (etwa aus der Vermietung von Immobilien) vorhanden sind oder wenn der Ehegatte stirbt und sich daher der Grundfreibetrag halbiert.

In beiden Fällen empfiehlt sich eine Überprüfung, ob für Sie eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

Prüfung der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen erforderlich

Oft erfahren Rentner von Ihrer Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen erst durch ein Schreiben Ihres Finanzamtes. Dieses Schreiben sollten Sie auf keinen Fall ignorieren. Reichen Sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Steuererklärung ein, kann das Finanzamt die Steuern schätzen.

Wer keine Steuererklärung abgegeben hat, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist, muss mit unangenehmen Folgen rechnen. Dazu zählt nicht nur die unter Umständen für mehrere Jahre nachzuzahlende Einkommensteuer. Die Nichtabgabe kann eventuell sogar von den Finanzbehörden als Steuerhinterziehung betrachtet werden. Daher sollten Sie umgehend prüfen lassen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Senkung der Steuerlast

Sollten Sie als Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, haben Sie genau wie Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken. Sie können zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Spenden und Kosten für Medikamente oder Ärzte wirken sich ebenfalls entlastend aus. Das gilt auch für Werbungskosten, deren für eine Geltendmachung zulässige Höhe jedoch bei Rentnern deutlich niedriger ausfällt als bei Arbeitnehmern.

Bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung unterstützen wir Sie gerne. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Prüfung der Steuerbescheide und die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt. Dazu gehört auch der Einspruch bei von der Erklärung abweichender Veranlagungen.